
Das Auskunftsersuchen – Recht auf Auskunft im Datenschutz
Betroffene haben im Datenschutz ein Recht auf Auskunft. Wie gehen Unternehmen, Vereine und Organisationen mit einem Auskunftsersuchen richtig um?
Inhaltsverzeichnis
Worauf Unternehmen, Organisationen und Vereine achten müssen
Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist eines der zentralen Betroffenenrechte im Datenschutz. Unternehmen, Organisationen und Vereine sind verpflichtet, auf Anfrage umfassend darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten sie über eine Person speichern und wie diese verarbeitet werden.
Doch was bedeutet das konkret für Verantwortliche? Wie sollte ein Auskunftsersuchen umgesetzt werden, und welche Stolpersteine gilt es zu vermeiden? Dieser Leitfaden gibt praxisnahe Antworten und hilft, Auskunftsersuchen rechtssicher zu bearbeiten.
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Was ist ein Auskunftsersuchen?
Ein Auskunftsersuchen ist die Anfrage einer betroffenen Person, Auskunft darüber zu erhalten, ob und welche personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet werden. Das Recht auf Auskunft ist in der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verankert und verpflichtet Verantwortliche, auf solche Anfragen innerhalb eines Monats zu reagieren. Die Auskunft muss verständlich, vollständig und unentgeltlich erfolgen.
Welche Daten sind betroffen?
Unternehmen, Organisationen und Vereine verarbeiten meist eine überschaubare Menge an personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind Daten, die einen es möglich machen, eine natürliche Person zu identifizieren. Typische Beispiele sind:
- Name, Adresse
- Geburtsdatum
- Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer)
- IP-Adressen
Wichtig: Die Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die personenbezogenen Daten der anfragenden Person. Daten Dritter müssen geschwärzt oder unkenntlich gemacht werden.
Gesetzlich geforderte Mindestangaben
Die DS-GVO schreibt vor, dass nicht nur die gespeicherten Daten selbst, sondern auch weitere Informationen offengelegt werden müssen. Dazu gehören insbesondere:
- Zweck der Verarbeitung: Warum werden die Daten verarbeitet
- Rechtsgrundlage: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Verarbeitung?
- Empfänger/Kategorien von Empfängern: Wer erhält die Daten? (z. B. Banken, Steuerberater, Softwareanbieter)
- Speicherdauer: Wie lange werden die Daten gespeichert?
- Hinweis auf Betroffenenrechte: Information über Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Herkunft der Daten: Woher stammen die Daten, falls sie nicht beim Betroffenen selbst erhoben wurden?
- Kopie der Daten: Die Auskunft muss eine Kopie aller personenbezogenen Daten enthalten, die verarbeitet werden.
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Wie kann eine Antwort für ein Auskunftsersuchen aussehen?
Die Antwort auf ein Auskunftsersuchen sollte strukturiert, nachvollziehbar und vollständig sein. Eine klare Gliederung hilft, alle Anforderungen der DS-GVO zu erfüllen.
Praktische Umsetzung des Auskunftsersuchens im Datenschutz
Stellen Sie sicher, dass die Anfrage von der betroffenen Person stammt. Bei Unsicherheiten kann eine Identitätsprüfung erforderlich sein. Ermitteln Sie alle personenbezogenen Daten, die über die anfragende Person gespeichert sind. Berücksichtigen Sie dabei alle Systeme und Ablagen.
Fügen Sie die erforderlichen Informationen zu Zweck, Rechtsgrundlage, Empfängern, Speicherdauer, Herkunft und Betroffenenrechten hinzu. Bereiten Sie eine Kopie aller gespeicherten personenbezogenen Daten auf – übersichtlich und verständlich.
Antwort fristgerecht versenden
Die Auskunft muss spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden, wenn die Bearbeitung besonders komplex ist. Informieren Sie die betroffene Person rechtzeitig über eine etwaige Fristverlängerung und sprechen Sie diese mit einem Datenschutzbeauftragten.
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Typische Fehler vermeiden
Um ein Auskunftsersuchen eines Betroffenen ausreichend zu bearbeiten, sollte man typische Fehler vermeiden, dazu gehören folgende Beispiele:
- unvollständige Auskünfte: Alle relevanten Daten und Pflichtangaben müssen enthalten sein.
- Verletzung der Vertraulichkeit: Daten Dritter dürfen nicht offengelegt werden.
- verspätete Antworten: Die Monatsfrist ist zwingend einzuhalten.
- fehlende Hinweise auf Betroffenenrechte: Diese müssen vollständig aufgeführt werden.
- unstrukturierte oder unverständliche Auskünfte: Die Antwort sollte klar gegliedert und leicht verständlich sein.
Auskunftsersuchen nach der DS-GVO
Das Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ist ein zentrales Instrument für Transparenz im Datenschutz. Verantwortliche in Unternehmen, Organisationen und Vereinen sollten sich mit den Anforderungen vertraut machen und standardisierte Prozesse etablieren, um Anfragen effizient und rechtssicher zu beantworten.
Bei einem Auskunftsersuchen sollte möglichst immer der (externe) Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden, damit alle möglichen und nötigen Vorgaben umgesetzt werden.
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